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Lesen und suchen im Das Dritte Testament
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Alle selbstsüchtigen Erscheinungen werden aufgelöst. Die Staatsgewalt und die Alliebe. Gesetzes- und Rechtswesen in der Entwicklung  94. Da die religiöse Auffassung und das religiöse Leben der Wesen das tragende Fundament für ihre Moral und ihr materielles Hervortreten ist, kann der oben angeführte geistige Kurs zur Einheit nicht stattfinden, ohne eine entsprechende Reflexion in der materiellen Welt zu hinterlassen. Und wir werden denn auch Zeuge dessen, daß alle Erscheinungen, Erfahrungen und Erlebnisse auch hier zur Einheit hinstreben. Wie die Erdenmenschen zu einer gemeinschaftlichen geistigen Basis streben, so streben sie auch einer gemeinschaftlichen materiellen Basis entgegen. Da diese steigende Entwicklung ja von der die Selbstlosigkeit oder Alliebe fördernden Entwicklung des "göttlichen Schöpfungsprinzips" getragen wird, gehen alle Erscheinungen, die auf Selbstsucht beruhen und daher zum Schaden der Gemeinschaft sind, auf dieselbe Weise wie Dogmen und Aberglaube ihrer Auflösung oder ihrem Verfall entgegen. Die hervorragendste, materielle Spur, welche die lichte Ausstrahlung schon jetzt hinterlassen hat, ist die Realität, die wir vorher in diesem Kapitel unter dem Begriff "Staatsgewalt" berührt haben. Die Staatsgewalt ist eine Institution der Selbstlosigkeit, und die Energie oder Kraft, die durch sie wirkt oder ausstrahlt, ist Alliebe. Sie hat deshalb zur Aufgabe, dem einzelnen Wesen Schutz, Gesetz und Recht in der Gesellschaft zu sichern. Da aber die Erdenmenschen noch nicht vollkommen sind, ist ihre Alliebe und damit ihre Staatsgewalt auch noch nicht vollkommen, sondern sie muß davon begrenzt sein, was bis heute von der Allgemeinheit als Recht und Moral angesehen wird. Im selben Grad, in welchem sich die geistigen Qualifikationen, die Selbstlosigkeit oder die Alliebe der Menschen entwickeln, entwickelt sich auch ihre Staatsgewalt in Form des Gesetzes- und Rechtswesens, und im selben Grad beschützt sie das einzelne Wesen immer mehr, wird immer mehr Ausdruck für Liebe. Das Gesetzes- und Rechtswesen in Form der Staatsgewalt ist somit nicht das endgültige und fertige Resultat der Entwicklung der gesamten Selbstlosigkeit oder Alliebe der Gesellschaft; sie strebt noch höheren Zielen zu.


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