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(1053-1590) 
 
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Die "Empfängnis­verhütung" ist aus dem "Gesetz der Nächstenliebe" erschaffen und darf deshalb ausschließlich im Dienste dieses Gesetzes angewendet werden  1482. Demgegenüber ist es ein "Verbrechen", für die "Empfängnisverhütung" als Mittel gegen Armut Propaganda zu machen. Wenn der Staat wegen einer unvollkommenen wirtschaftlichen Administration und der hieraus folgenden Armut die Individuen indirekt zwingt, "Empfängnisverhütung" zu praktizieren, dann ist das gegen das Gesetz der Nächstenliebe und damit eine Übertretung des Lebensgesetzes. Genauso ist es gegen die Gesetze der Natur, wenn Wesen, die weder in körperlicher Hinsicht ungeeignet sind, ein Kind zu gebären, noch mental gesehen als Erzieher oder Vormund von Kindern ungeeignet sind noch aus anderen Gründen eine höhere moralische Mission haben, "Empfängnisverhütung" praktizieren. Wenn Wesen, die glücklich verheiratet und wirtschaftlich gut gestellt sind sowie körperlich und mental gut geeignet sind, Kinder zu bekommen, denen sie ein Zuhause geben können, aber aus dem einen oder anderen egoistischen, materiellen Grund wie z.B. der Mühe oder Beeinträchtigung, die hiermit verbunden ist, oder wegen einer geradezu unnatürlichen Sparsamkeitsabsicht eine Befruchtung oder Schwangerschaft verhindern, dann wäre dies natürlich auch dem Nächsten gegenüber lieblos, d.h. hier in diesem Fall dem diskarnierten Wesen gegenüber, das, wenn die Befruchtung und Schwangerschaft stattfinden dürfte, ihr Kind werden würde. In solchen Situationen wäre die "Empfängnisverhütung" eine Übertretung des Grundgesetzes des Lebens.
      Die "Empfängnisverhütung" ist also nichts, was von allen Eltern und in jedem sexuellen Geschlechtsakt angewendet werden kann. Sie ist vom Gesetz der Nächstenliebe erschaffen und soll deshalb ausschließlich in seinem Sinne angewandt werden. Die Anwendung in irgendeinem egoistischen Zusammenhang wäre demgegenüber eine Übertretung des Lebensgesetzes. Sowohl die "Empfängnisverhütung" als auch der "Schwangerschaftsabbruch" sind in jenen Situationen immer ein "Verbrechen", in denen nicht gesagt werden kann, dass sie ein "notwendiges Übel" sind, weil sie das Einzige sind, was ein absolut "größeres Übel" abwehren kann. Und das "größere Übel" kann in diesem Fall nur in einer Situation vorliegen, in der es für die betreffende Mutter den totalen Tod oder die totale Verstümmelung bedeuten würde, ein Kind zu gebären. Sich eines "Schwangerschaftsabbruchs" zu bedienen, kann absolut nur in Fällen gerechtfertigt sein, in denen dies ausschließlich geschieht, um das Leben der Mutter zu retten, weil sie aus organischen oder körperlichen Gründen nicht unter normalen Umständen gebären kann. Demgegenüber kann eine "Empfängnisverhütung" in all den Fällen gerechtfertigt werden, in denen sie, wie sie von der Natur dafür erschaffen wurde, ausschließlich das Mittel ist, um die Geburt eines Kindes in Situationen zu verhindern, in denen es für die Eltern unmöglich ist, dem Kind eine vollkommen natürliche oder normale "Elternschaft" zu garantieren oder zu geben. Ein Kind in einer Situation in die Welt zu setzen, in der die Eltern überhaupt nicht heiraten oder auf andere Weise dem Kind ein schützendes Zusammenleben gewähren und mit ihm als Objekt oder Zentrum ihrer gemeinsamen Liebe und ihres gemeinsamen Interesses zusammenleben können, würde ja bedeuten, das kleine Wesen dem Gutdünken völlig fremder Menschen preiszugeben. Es ist besser, einer "Befruchtung" vorzubeugen, als mit seiner sexuellen Befriedigung ein kleines diskarniertes Wesen auf die physische Ebene hinüberzubringen, ohne im absoluten Sinne sein Vater und seine Mutter, d.h. die von der Natur festgesetzten physischen Schutzengel des Kindes, sein zu können. Wenn man nicht über die Bedingungen verfügt, diese mit der Befruchtung absolut unabweisbare Verpflichtung erfüllen zu können, dann ist es ein kleineres "Übel", die "Befruchtung" zu verhindern als dies nicht zu tun.


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